Aufzeichnungen

Neben der künstlichen Besamung (KB), die vom Besamungstechniker/der Besamungstechnikerin sowieso eingetragen und registriert wird, ist es ganz wichtig, weitere Aufzeichnungen vorzunehmen, die eine KB bzw. eine Trächtigkeit massgebend beeinflussen.

Aufzeichnung der Geburten

Alle Geburten und deren Verlauf werden konsequent aufgezeichnet und dokumentiert. Dabei ist wichtig zu vermerken, ob die Kuh alleine gekalbt hat. Wenn nein, soll notiert werden, wie viele Personen Geburtshilfe geleistet haben und insbesondere, wie der Geburtsverlauf vor sich ging (Schwergeburt, Überwurf, etc). Gesundheit und Geschlecht des Kalbes werden festgehalten. Ebenso werden die Gesundheit oder aufgetretene Krankheiten (Milchfieber, Ketose etc) rund um die Geburt der Kuh vermerkt, sowie allfälliges Nachgeburtsverhalten und deren Behandlungen.  

Geburt

Selbstständige Geburt 

Zughilfe

Geburt mit Zughilfe von einem Mann 

Nachgeburtsverhalten

Allfälliges Nachgeburtsverhalten und deren Behandlunge werden dokumentiert. 

Aufzeichnung der Brunsten

Alle Brunsten inkl. Abbluten und allfälligen Zwischenbrunsten werden aufgeschrieben. So kann ein Zyklus der Kuh besser nachvollzogen werden.

Aufzeichnung aller Besamungen

Alle Besamungen und Nachbesamungen am gleichen Tier werden konsequent mit Datum aufgezeichnet.

Brunstverhalten

Alle Brunstverhalten sollen konsequent festgehalten
werden.

Aufzeichnung

Alle Besamungen und Nachbesamungen sind
aufgezeichnet. 

Aufzeichnungen aller Trächtigkeiten

Alle Trächtigkeitskontrollen werden mit Datum aufgezeichnet, so dass sofort ersichtlich ist, wie lange nach der Besamung diese wie (von Hand, Ultraschall, Fertalys) gemacht worden sind.

Aufzeichnung allfälliger Aborte

Allfällige Aborte und deren Zeitpunkt während der Trächtigkeit sollten unbedingt festgehalten werden und auch dem Bestandestierarzt gemeldet werden. Allfällige Ergebnisse von Abortuntersuchungen werden mit dem Bestandestierarzt besprochen und wenn nötig Massnahmen getroffen.

Merke: Aborte von Rindern, die länger als drei Monate trächtig waren, müssen in der Schweiz auf BVD, IBR, Brucellen, und Coxiellen untersucht werden, wenn das Tier im Händlerstall oder auf der Alp stand oder es sich um den zweiten Abort innerhalb von 4 Monaten handelt (Art. 129 TSV).

Trächtigkeitsuntersuchung

Jede Trächtigkeitsuntersuchung festhalten:
Wie, wann, von wem

Abort

Aborte unbedingt festhalten und dem Bestandestierarzt
melden. ART 129 TSV beachten!  

Form der Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen können von Hand (Brunstkalender, Stallkarten) oder elektronisch erfasst werden. Wichtig ist, dass sich der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin mit dem Aufzeichnungssystem wohl fühlt, die Aufzeichnung konsequent und zeitnah macht und die Daten zu einem späteren Zeitpunkt klar nachvollziehbar sind.